Wann können Menschen alltägliche Verrichtungen nicht mehr selbstständig und alleine bewältigen? Ab wann reicht der pflegerische Unterstützungsbedarf für die Anerkennung eines Pflegegrads aus? Diese Frage bewegt viele Betroffene und ihre Angehörigen. Seit Januar 2017 ist der Begriff der Pflegebedürftigkeit im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) neu definiert. Es enthält unter §14 und §15 genaue Bestimmungen, wann ein Mensch per Gesetz als „pflegebedürftig“ gilt und wie diese Einstufung gemessen und beurteilt wird.
Bei der Beurteilung, wie stark Menschen pflege- und hilfsbedürftig im Sinne der Pflegeversicherung (SGB XI) sind, zählt seit Januar 2017 in erster Linie, wie selbstständig sie in sechs wesentlichen Bereichen ihres täglichen Lebens sind:
Die Gutachter, die von den Pflegekassen mit der Begutachtung der Antragsteller beauftragt werden, berücksichtigen neben den vorhandenen körperlichen und kognitiven Ressourcen des Antragstellers auch die vorliegenden ärztlichen Diagnosen zu psychischen oder körperlichen Erkrankungen, geistigen oder körperlichen Behinderungen, Entlassungsberichte von Krankenhäusern sowie Dokumentationen oder Berichte von Pflegediensten und anderen Versorgern.
Bis 2016 wurden Pflegebedürftige nur im Hinblick auf ihre krankheits- oder altersbedingten körperlichen Einschränkungen begutachtet. Seit der Pflegereform von 2017 werden auch kognitive und seelische Einschränkungen aufgrund von psychischen Erkrankungen wie Demenz, Depression oder geistigen Behinderungen bei der Begutachtung mit berücksichtigt. Seither gibt es fünf Pflegestufen, von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung).
Weitere Infomationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit.
Wer für sich selbst oder einen pflegebedürftigen Angehörigen, Bekannten oder Freund den Antrag auf Pflegegrad bzw. auf Pflegeleistungen bei seiner Pflegekasse stellt, sollte Folgendes beachten:
Leistungen werden von der Pflegekasse frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Wer die Leistungen zum Monatsende beantragt, erhält die volle Leistung schon für den Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Daher lohnt es sich, den Antrag so früh wie möglich zu stellen!
Menschen, die weniger als sechs Monate pflegebedürftig oder PG 1 haben, da hier kein Anspruch auf Pflegesachleistungen vorliegt sind und von daher keine Einstufung als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung bekommen, können dennoch einen Antrag auf Kurzzeitpflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung stellen, wenn sie z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten OP oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung stark eingeschränkt sind.
Wenn Sie einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen wollen, nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne.
Im Rahmen der sog. Kombinationsleistungen kann die Pflege durch Angehörige mit der Pflege durch professionelle Kräfte auch kombiniert werden, so dass Versicherte anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten.